Tierhalterhaftung: Der Sturz über den schlafenden Hund im Geschäft

in Hund einer Verkäuferin, der sich eigenmächtig in den einzigen Eingangsbereich eines Ladengeschäfts begeben hat und dort so ruht, dass er den Zugang zum Geschäft versperrt, stellt ein gefährliches Hindernis dar. Verletzt sich ein Kunde beim Verlassen des Geschäfts, weil er über den Hund stürzt, haftet die Hundebesitzerin als Tierhalterin.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Falle einer Frau entschieden, die in einem Reitsportgeschäft eingekauft hatte. Als sie das Geschäft verlassen wollte, stürzte sie über die im Eingangsbereich liegende Schäferhündin der Verkäuferin. Diese nahm ihre Hündin mit Zustimmung des Geschäftsinhabers regelmäßig ins Ladengeschäft mit. Am Unfalltag hatte sich die Hündin eigenmächtig in den ca. 1,5 m von der Kasse entfernten Eingangsbereich begeben und ruhte dort so, dass sie den Zugang zum Geschäft so gut wie versperrte. Sie war von der Kundin, hinter deren Rücken sie lag, übersehen worden, als sich diese nach dem Bezahlen an der Kasse zum Ausgang begeben hatte. Durch den Sturz zog sich die Kundin eine schwere Knieverletzung zu. Hierfür verlangt sie Schadenersatz und ein Schmerzensgeld.

Die Richter haben die Voraussetzungen einer Tierhalterhaftung bejaht und die Verkäuferin dem Grunde nach zum umfassenden Schadenersatz verurteilt. Mit dem Sturz der Kundin habe sich eine einem Tier typischerweise anhaftende Gefahr verwirklicht, die auf der Unberechenbarkeit und Selbstständigkeit tierischen Verhaltens beruhe. Die Schäferhündin sei ein gefährliches Hindernis gewesen. Sie habe sich ohne Rücksicht auf das Publikum in den Geschäftszugang begeben und dort geruht. Ein solch unbekümmertes Verhalten entspreche der tierischen Natur. Das begründe die Tierhalterhaftung. Insoweit sei nicht darauf abzustellen, dass die Hündin schlafend und damit regungslos auf dem Boden gelegen habe, als die Kundin über sie gestürzt sei. Ein Mitverschulden der Kundin sei nicht zu berücksichtigen, weil die Hündin schwer wahrnehmbar gewesen sei. Demgegenüber habe die Verkäuferin den Unfall fahrlässig verschuldet, weil sie die Kundin weder gewarnt noch den Hund aus dem Eingangsbereich weggeschafft habe (OLG Hamm, 19 U 96/12).

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